RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0047

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages eines Beamten ist die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Im Falle einer darauf gerichteten Antragstellung hat die Bewertung auch für vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages genannte Zeiträume (rückwirkend) zu erfolgen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195). In Ansehung der von einem derartigen Feststellungsbescheid betroffenen Zeiträume liegt Teilbarkeit des Bescheidinhaltes vor.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120047.X01

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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