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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages eines Beamten ist die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Im Falle einer darauf gerichteten Antragstellung hat die Bewertung auch für vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages genannte Zeiträume (rückwirkend) zu erfolgen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195). In Ansehung der von einem derartigen Feststellungsbescheid betroffenen Zeiträume liegt Teilbarkeit des Bescheidinhaltes vor.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120047.X01Im RIS seit
14.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014