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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
§ 12 Abs. 2f Z. 1 GehG 1956 widerspricht hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung "nach dem 7. November 1968" sowohl der Verordnung (EWG) 1612/68 als auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 48 EG-Vertrag (nun Art. 39 EGV). Auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes, auf das sich die EU-Bürger berufen können, ist daher die zeitliche Einschränkung im § 12 Abs. 2f Z 1 GehG 1956 unanwendbar. Für die Berücksichtigung von bei einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Zeiten gilt daher entgegen dem verdrängten Wortlaut des Gesetzes keine zeitliche Einschränkung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X04Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011