RS Vwgh 2005/3/16 2003/12/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen ist, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat, ist zutreffend. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, 91/12/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120189.X05

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten