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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben zu verstehen ist, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat, ist zutreffend. Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie der jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zu bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, 91/12/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120189.X05Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009