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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Beachte
Rechtssatz
Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO in einem Irrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei diesen Irrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur ähnlichen Bestimmung des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, 2004/17/0152, und Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 Tz 22). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X07Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021