RS Vwgh 2005/3/16 2001/12/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs3 idF 1978/547;
GehG 1956 §61 Abs1;
SchUG 1986 §53 idF 1992/455;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0222 E 16. März 2005

Rechtssatz

Beim Ermitteln der an der HTL eingerichteten Werkstätten iSd Einrechnungsverordnung 1973, die diesen Begriff nicht definiert, ist - wie bereis in den E vom 26.1.2000, Zlen. 98/12/0120, 98/12/0121, 98/12/0123 und 98/12/0125, klargestellt wurde - von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) iVm dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Deshalb ist zunächst vom jeweiligen Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen auszugehen: Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind.

Hier: Alle in Betracht kommenden Lehrplaninhalte werden darzustellen sein, um solcherart die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsprozesse in einer Werkstätte nachvollziehen zu können.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120221.X02

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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