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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0222 E 16. März 2005Rechtssatz
Beim Ermitteln der an der HTL eingerichteten Werkstätten iSd Einrechnungsverordnung 1973, die diesen Begriff nicht definiert, ist - wie bereis in den E vom 26.1.2000, Zlen. 98/12/0120, 98/12/0121, 98/12/0123 und 98/12/0125, klargestellt wurde - von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) iVm dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Deshalb ist zunächst vom jeweiligen Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen auszugehen: Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind.
Hier: Alle in Betracht kommenden Lehrplaninhalte werden darzustellen sein, um solcherart die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsprozesse in einer Werkstätte nachvollziehen zu können.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120221.X02Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008