Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §235 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0058 E 27. Juli 1994 RS 5Stammrechtssatz
Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften (Hinweis Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X03Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021