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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
§ 13a Abs. 1 PG 1965 erklärt den "Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" als beitragspflichtig. Der Beschwerdeführer meint nun, es sei unklar, ob diese Bestimmung auf die tatsächliche Auszahlung derartiger Geldleistungen oder aber auf deren Gebührlichkeit abstellt. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Bestimmung des § 13a Abs. 5 PG 1965, wonach "von nicht zahlbaren Geldleistungen" kein Beitrag zu entrichten sei, spreche für die erstgenannte Auslegungsvariante. Diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Auslegungsfrage kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil ihm unstrittig während des gesamten den Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde bildenden Zeitraumes Ruhegenüsse sowohl gebührten, als auch (wenn auch unter Abzug des nach Auffassung der Buchhaltung dem Bund zustehenden Beitrages) zur Auszahlung gelangten. Unter der - vom Beschwerdeführer gleichfalls bestrittenen - Voraussetzung, dass Ruhegenüsse unter den Begriff der "monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" im Verständnis des § 13a Abs. 1 und 2 PG 1965 fallen, stünde ihm ein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, keinen Beitrag nach den genannten Gesetzesbestimmungen entrichten zu müssen, keinesfalls zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X02Im RIS seit
14.04.2005