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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/12/0225 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0222 E 16. März 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0010 E 8. November 1995 VwSlg 14356 A/1995 RS 2 (hier in Zusammenhang mit Bestimmungen der Einrechnungsverordnung 1973)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983; 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120221.X04Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008