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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §103;Rechtssatz
Der im § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festgesetzte höhere Satz für Vollwaisen soll offenbar - wie auch in den Sozialversicherungsgesetzen - dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind; die Regelung beabsichtigt daher die Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass dem Kind nach dem Tode des zweiten Elternteiles keine Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis mehr zustehen (Hinweis Urteil OGH 27. Februar 1990, 10 ObS 57/90, SSV-NF 4/29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X03Im RIS seit
18.04.2005