RS Vwgh 2005/3/17 2003/11/0295

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §103;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs2;

Rechtssatz

Der im § 26 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festgesetzte höhere Satz für Vollwaisen soll offenbar - wie auch in den Sozialversicherungsgesetzen - dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Kinder in höherem Maß hilfsbedürftig sind; die Regelung beabsichtigt daher die Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass dem Kind nach dem Tode des zweiten Elternteiles keine Unterhaltsansprüche aus dem Eltern- und Kindesverhältnis mehr zustehen (Hinweis Urteil OGH 27. Februar 1990, 10 ObS 57/90, SSV-NF 4/29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X03

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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