TE Vfgh Beschluss 2006/3/20 B301/06

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gerichtsgebühren

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der E T, ..., vertreten durch G, M & P Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 5. Jänner 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der antragstellenden Gesellschaft die Zahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1,336.429,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- aufgetragen. Sie begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides existenzielle, nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Folgen verbunden wären.

In einer eidesstattlichen Erklärung der Geschäftsführer der Gesellschaft werden für 2005 "[v]erfügbare Mittel" in der Höhe von EUR 7,300.000,-- angegeben. Weiter wird ausgeführt:

"Aufgrund der Vorschaurechung (Budget) für 2006 werden die zur Verfügung stehenden Mittel auf 1.6 MEUR sinken, wobei Rückstellungen für Prozesskosten in der Höhe von 1 MEUR zu bilden sind, weshalb die zur Verfügung stehenden Mittel auf 0.6 MEUR sinken."

Dieses Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (auch unter Berücksichtigung der - von ihr beantragten - Zahlungserleichterungen des §9 GEG) ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B301.2006

Dokumentnummer

JFT_09939680_06B00301_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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