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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Abspruch der Behörde darüber, dass der Antrag des Bf auf Fristerstreckung gemäß § 37 AVG und § 45 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2 AVG abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochten Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2003/06/0025).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110140.X01Im RIS seit
20.04.2005