RS Vwgh 2005/3/17 2004/11/0140

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Abspruch der Behörde darüber, dass der Antrag des Bf auf Fristerstreckung gemäß § 37 AVG und § 45 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 2 AVG abgewiesen werde, wäre richtigerweise nicht in den Spruch des angefochten Bescheides aufzunehmen gewesen, weil es sich dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt. Dass dies dennoch erfolgte, verletzt die beschwerdeführende Partei nicht in Rechten (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2003/06/0025).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110140.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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