Index
L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides nur in Bezug auf das vom Beschwerdeführer (dem Abgabepflichtigen) geltend gemachte Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 229 Abs. 1 Stmk LAO zu prüfen. Insbesondere auch im Hinblick auf § 231 Abs. 1 Stmk LAO, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster Instanz berufen ist, beschränkte sich der Abspruch des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides auf die Vorstellung gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet. Über diese Frage konnte die belangte Behörde (die Vorstellungsbehörde) rechtens auch schon vor einem Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch die Abgabenbehörde erster Instanz) entscheiden (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, auf S. 1094 f wiedergegebene hg. Judikatur). Sprach nun die belangte Behörde lediglich über die Vorstellung gegen die Zurückweisung der Berufung als verspätet ab, konnte dies die Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Berufungsfrist) nicht verletzen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160039.X01Im RIS seit
15.04.2005