Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Der Präsident des Landesgerichtes konnte sich daher mit Recht auf den Beschluss des Gerichtes über die Höhe des Streitwertes und die Bindung dieses Beschlusses in seiner Entscheidung berufen. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Hinweis Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 388 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7, Rz 465 ff; Ritz, BAO-Kommentar, Rz 5 zu § 116).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160237.X03Im RIS seit
18.04.2005