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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0219 E 19. Juni 1990 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zu Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs 1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist.
(Hinweis E 15.9.1983, 2959 - 2961/80, und vom 5.7.1977, VwSlg 9370 A/1977). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann aber im Sinne des § 76 Abs 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Behörde Barauslagen " erwachsen " sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. (Hinweis E 6.6.1957, 457/57 VwSlg 4369 A/1957).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110140.X05Im RIS seit
20.04.2005