RS Vwgh 2005/3/17 2004/11/0252

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0144 E 30. Mai 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110252.X01

Im RIS seit

20.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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