RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/16/0247 E 17. März 2005 2004/16/0248 E 17. März 2005 2004/16/0249 E 17. März 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0039 E 9. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind dann, wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden werden, auch die Baukosten zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 zu zählen. Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160246.X02

Im RIS seit

15.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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