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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 11. November 2004, 2004/16/0125, 0126), bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was nach der hg. Rechtsprechung auch für Prüfungsprozesse gemäß § 110 f KO gilt (Hinweis E 15. März 2001, 2000/16/0755). Diese Judikatur fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl. § 15 Abs. 3a GGG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrensnovelle 2004 BGBl. 2004 Teil I Nr. 128). Das Gesetz trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160237.X01Im RIS seit
18.04.2005