TE Vfgh Beschluss 1981/3/4 B574/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1981
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86

Leitsatz

VerfGG 1953; Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde; Klaglosstellung iS des §86

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Der Bundesminister für Finanzen hat den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 25. September 1980, Z 6/155/2-BK/Eb-1980, mit Bescheid vom 23. Jänner 1981, GZ 0136/1/1-IV/6/81, gemäß §299 Abs1 litc Bundesabgabenordnung aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat in der auf Aufforderung des VfGH (§86 VerfGG) abgegebenen Stellungnahme die Auffassung vertreten, sie sei durch den angeführten Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Jänner 1981 deswegen nicht klaglos gestellt worden, weil die belangte Behörde bei der Erlassung eines neuerlichen Bescheides den nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungswidrigen §20a Einkommensteuergesetz 1972 iVm §16a Körperschaftsteuergesetz wieder anzuwenden habe. Das grundsätzliche Problem werde dadurch nicht gelöst; es könne der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin bei einer neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde nicht voll entsprochen werden.

2. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

Das Ziel einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist die Beseitigung des angefochtenen Bescheides (vgl. VfSlg. 5939/1969, 8262/1978).

Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VerfGG eingetreten. Es ist der Beschwerdegegenstand weggefallen.

Die Beschwerde war daher gemäß §86 VerfGG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B574.1980

Dokumentnummer

JFT_10179696_80B00574_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten