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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung würde ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen beginnen (Hinweis E 29. Jänner 1991, 89/14/0088). Im Beschwerdefall trat seit der letzten Beurteilung der Betriebsführung im Jahr 1989 eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, die eine neuerliche Beurteilung des Betriebes erforderlich gemacht hätte. Eine Weinbar unterscheidet sich grundlegend von einem Jugendtreff mit Clubbings. Unbestritten blieb auch, dass sich die Gästefrequenz erhöht hat und bauliche Maßnahmen vorgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160252.X01Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011