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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Kaufvertrag hat sich der Abgabepflichtige (der Käufer) zur "Überrechnung der Umsatzsteuer" und damit zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet. Die Leistung der Umsatzsteuer ist Teil der eingegangenen Verpflichtung des Käufers und somit Teil der Gegenleistung. Auf die Absicht der vertragsschließenden Parteien, den "Umsatzsteuerbetrag nicht zu einem Teil des Kaufpreises werden zu lassen", kommt es nicht an, sondern auf die getroffene Vereinbarung mit den eingegangenen Verpflichtungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X03Im RIS seit
18.04.2005