RS Vwgh 2005/3/17 2003/11/0295

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §103;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §12;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §25;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §26 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder das Ärztegesetz noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthalten eine Bestimmung der Begriffe "Waise", "Halbwaise" und "Vollwaise". Der VwGH folgt diesbezüglich der vom Obersten Gerichtshof (OGH) in seinem - zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 147 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ergangenen - Urteil vom 27. Februar 1990, 10 ObS 57/90, SSV-NF 4/29, vertretenen Auffassung, dass der in den Sozialversicherungsgesetzen verwendete Begriff "Waise" der Umgangssprache entnommen ist, die darunter ein Kind ohne Eltern (Vollwaise) oder ein Kind ohne einen Elternteil (Halbwaise) bzw. ein Kind versteht, das einen Elternteil (Halbwaise) oder beide Eltern (Vollwaise) verloren hat. Die Eigenschaft der Halbwaise setzt somit den Verlust eines Elternteiles, die Eigenschaft der Vollwaise den Verlust beider Elternteile voraus. Mangels anderer Begriffsbestimmung geht offenbar auch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien von dem im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Begriff "Waise" aus, wonach die Eigenschaft als "Halbwaise" den Verlust eines Elternteiles, die Eigenschaft als "Vollwaise" den Verlust beider Elternteile voraussetzt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X02

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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