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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §103;Rechtssatz
Die Wirkungen gemäß § 26 Abs. 2 IPRG umfassen grundsätzlich das gesamte Familienrechtsverhältnis zwischen Adoptivkind (samt seinen Verwandten) und Annehmenden (samt seinen Verwandten) sowie die Rückwirkung der Adoption auf das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Verwandten. Dazu gehören sämtliche Einzelfragen der Kindschaftswirkungen (wechselseitiger Unterhalt, Ausstattungs- und Dotierungspflichten, gesamte elterliche Gewalt einschließlich Pflege und Erziehung, Pflichten des Kindes, Vermögensverwaltung, gesetzliche Vertretung. Nach dieser Verweisungsnorm ist also auch zu beurteilen, welchen Einfluss die Kindesannahme auf das familienrechtliche Verhältnis des Wahlkindes (und seiner Nachkommen) zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten hat (siehe Erl GP XIV RV 784, Seite 43). (Hier: Für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ist im Verfahren betreffend Waisenversorgung iSd § 98 Abs 1 Z 5 ÄrzteG 1998 also nicht von Bedeutung, dass eine "Volladoption nach peruanischem Recht" vorliegt. Auf die Form der im Adoptionsverfahren vom andersgeschlechtlichen leiblichen Elternteil (Vater) abgegebenen Einwilligungserklärung kommt es bei der Prüfung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ebenfalls nicht an.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X04Im RIS seit
18.04.2005