RS Vwgh 2005/3/17 2003/11/0295

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §103;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z5;
IPRG §26 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §12;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §25;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §26 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wirkungen gemäß § 26 Abs. 2 IPRG umfassen grundsätzlich das gesamte Familienrechtsverhältnis zwischen Adoptivkind (samt seinen Verwandten) und Annehmenden (samt seinen Verwandten) sowie die Rückwirkung der Adoption auf das Verhältnis des Adoptivkindes zu seinen leiblichen Verwandten. Dazu gehören sämtliche Einzelfragen der Kindschaftswirkungen (wechselseitiger Unterhalt, Ausstattungs- und Dotierungspflichten, gesamte elterliche Gewalt einschließlich Pflege und Erziehung, Pflichten des Kindes, Vermögensverwaltung, gesetzliche Vertretung. Nach dieser Verweisungsnorm ist also auch zu beurteilen, welchen Einfluss die Kindesannahme auf das familienrechtliche Verhältnis des Wahlkindes (und seiner Nachkommen) zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten hat (siehe Erl GP XIV RV 784, Seite 43). (Hier: Für die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ist im Verfahren betreffend Waisenversorgung iSd § 98 Abs 1 Z 5 ÄrzteG 1998 also nicht von Bedeutung, dass eine "Volladoption nach peruanischem Recht" vorliegt. Auf die Form der im Adoptionsverfahren vom andersgeschlechtlichen leiblichen Elternteil (Vater) abgegebenen Einwilligungserklärung kommt es bei der Prüfung der Wirkungen der Annahme an Kindesstatt ebenfalls nicht an.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X04

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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