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L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
AVG §53a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0109 B 28. April 2005Rechtssatz
Zwar haben die dem Verfügungsberechtigten (§ 1 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995) vorzuschreibenden Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a legcit auch die Kosten abzudecken, die dem Land durch die (rechtmäßige) Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane erwachsen, doch stehen dem Verfügungsberechtigten (hier: dem beschwerdeführerenden Schlachthofbetreiber) nach Erlassung eines solchen Abgabenbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 6 legcit in Verbindung mit der Stmk. Landesabgabenordnung offen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung an den Verfügungsberechtigten ist nämlich auch die Angemessenheit des Entgelts der Tierärzte (Fleischuntersuchungsorgane) ins Kalkül zu ziehen, und zwar selbst dann, wenn dieses durch Verordnung festgesetzt wurde (Hinweis E 20. November 2002, 2000/17/0203).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110107.X02Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010