RS Vwgh 2005/3/17 2004/11/0107

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §53a;
AVG §76 Abs1;
FleischUG 1982 §47 Abs4 idF 2003/I/143;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs2 lita;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0109 B 28. April 2005

Rechtssatz

Zwar haben die dem Verfügungsberechtigten (§ 1 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995) vorzuschreibenden Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a legcit auch die Kosten abzudecken, die dem Land durch die (rechtmäßige) Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane erwachsen, doch stehen dem Verfügungsberechtigten (hier: dem beschwerdeführerenden Schlachthofbetreiber) nach Erlassung eines solchen Abgabenbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 6 legcit in Verbindung mit der Stmk. Landesabgabenordnung offen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung an den Verfügungsberechtigten ist nämlich auch die Angemessenheit des Entgelts der Tierärzte (Fleischuntersuchungsorgane) ins Kalkül zu ziehen, und zwar selbst dann, wenn dieses durch Verordnung festgesetzt wurde (Hinweis E 20. November 2002, 2000/17/0203).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110107.X02

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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