RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Norm

ABGB §1392;
ABGB §1405;
GebG 1957 §33 TP21;
GebG 1957 §33 TP5;

Rechtssatz

Ist mit der Abtretung der Rechte auch eine Schuldübernahme verbunden, so liegt der Fall einer Vertragsübernahme vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinaus greifenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Unter einer Vertragsübernahme wird also ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem der Vertragspartner auf einen neuen Vertragspartner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich an der Identität des Vertrages dabei etwas ändert (vgl. etwa die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. I, unter Rz 13 zu § 33 TP 21 GebG zitierte hg. Rechtsprechung sowie etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, 2004/16/0075). Die Entgeltlichkeit, daher die Vereinbarung einer Gegenleistung zwischen dem aus dem Vertragsverhältnis Ausscheidenden und dem in das Vertragsverhältnis Eintretenden ist kein Essentiale der Vertragsübernahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160254.X02

Im RIS seit

15.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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