Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §101;Rechtssatz
Anspruch auf Waisenversorgung hat nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "die Waise". Darunter versteht die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 25 in Verbindung mit § 20 auch die Wahlkinder des verstorbenen Fondsmitgliedes. Bei Vorliegen der in der Satzung genannten Voraussetzungen steht daher dem Wahlkind eines verstorbenen Fondsmitgliedes jedenfalls eine Waisenversorgung zu. Die Höhe dieser Leistung hängt jedoch davon ab, ob das Wahlkind Halb- oder Vollwaise ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X01Im RIS seit
18.04.2005