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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §183;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0106 E 29. Jänner 1997 RS 1Stammrechtssatz
Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben; eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160252.X03Im RIS seit
18.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011