RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0252

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
LAO Wr 1962 §144;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0106 E 29. Jänner 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben; eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160252.X03

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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