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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Als Gegenleistung ist alles anzusehen, was der Erwerber für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (Hinweis E 6. November 2002, 99/16/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X02Im RIS seit
18.04.2005