RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0278

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Als Gegenleistung ist alles anzusehen, was der Erwerber für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (Hinweis E 6. November 2002, 99/16/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X02

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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