RS Vwgh 2005/3/17 2004/11/0140

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0250 E 26. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Beh eine - den Umständen nach - angemessene Frist zu gewähren.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110140.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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