RS Vwgh 2005/3/18 2002/02/0303

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der "Verdacht" iSd § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 muss sich auch darauf beziehen, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" gelenkt (Hinweis E 19. Oktober 2004, 2002/02/0049). Allerdings ist es nicht erforderlich, den diesbezüglichen Verdacht in den Spruch aufzunehmen; vielmehr genügt es, dass sich solches aus der Begründung des Bescheides ergibt (Hinweis E 21. März 1990, 89/02/0193).

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesAllgemeinSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020303.X02

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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