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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne richtig gestellt, als die Wortfolge "um 20.27 Uhr" auf "gegen 20.27 Uhr" abgeändert und vor dem Wort "gelenkt" die Wortfolge "auf öffentlicher Verkehrsfläche" eingefügt wurde. Bei der Berichtigung der Tatzeit handelt es sich um eine "geringfügige" Änderung, die nicht erkennen lässt, dass der Besch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (Hinweis E 20. Juli 2004, 2002/03/0223); von einem "anderen Sachverhalt" als im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann keine Rede sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020303.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011