TE Vfgh Beschluss 1981/3/4 WI-36/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.1981
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

VerfGG 1953; Gemeindevorstandswahl; keine Anfechtungslegitimation der Wählergruppe gemäß §67 Abs2

Spruch

Die Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Spitz an der Donau vom 11. April 1980 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 23. März 1980 fanden in der Marktgemeinde Spitz a. d. Donau Gemeinderatswahlen statt. Gemäß §19 Abs1 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, waren 21 Gemeinderatsmandate zu besetzen. An der Wahl nahmen die Österreichische Volkspartei (ÖVP), die Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) und die Wahlgemeinschaft 80 (WG 80) als wahlwerbende Gruppen teil. Von den 1.356 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen 709 auf die ÖVP, 478 auf die SPÖ und 169 auf die WG 80. Aufgrund dieses Stimmenverhältnisses wurden von den 21 zu besetzenden Gemeinderatsmandaten 11 der ÖVP, 8 der SPÖ und 2 der WG 80 zugewiesen. Das Ergebnis der Gemeinderatswahlen wurde am 24. März 1980 in der Marktgemeinde Spitz a. d. Donau kundgemacht.

2. Am 11. April 1980 fand sodann die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes statt. Nachdem vorerst der Bürgermeister gewählt worden war, stellte die ÖVP den Antrag, sechs geschäftsführende Gemeinderäte, davon einen Vizebürgermeister, zu wählen. Der für die WG 80 gewählte Gemeinderat Dr. Winiwarter stellte sich entschieden gegen diesen Antrag, da "bisher 7 Gemeindevorstandsmandate bestanden" hätten und "diese Maßnahme ausschließlich die WG 80" betreffe, da das

7. Vorstandsmandat dieser zufallen würde. Der Gemeinderat beschloß sodann mit 11 gegen 10 Stimmen, sechs geschäftsführende Gemeinderäte, davon einen Vizebürgermeister, zu wählen. Daraufhin wurden Wahlvorschläge für 4 Gemeinderäte von der ÖVP und für 2 Gemeinderäte von der SPÖ erstattet, die Wahlen durchgeführt und aufgrund des Abstimmungsergebnisses die vorgeschlagenen Kandidaten für gewählt erklärt.

Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes wurde noch am 11. April 1980 kundgemacht.

3. Die vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der "Wahlgemeinschaft 80" gemäß §68 Abs1 der Nö. Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350-2, erhobene Beschwerde gegen die Wahl des Gemeindevorstandes wurde von der Bezirkswahlbehörde Krems mit Bescheid vom 29. April 1980, Z 2-A/80, abgewiesen; die gegen diesen Bescheid nach derselben Gesetzesstelle vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der "Wahlgemeinschaft 80" erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Landeshauptwahlbehörde beim Amte der Nö. Landesregierung vom 16. September 1980, Z II/1-235/1-80, abgewiesen.

4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 1980 focht die "Wahlgemeinschaft 80", vertreten durch die Gemeinderäte Dr. Felix Winiwarter und Karl Schoßmann, die Wahl des Gemeindevorstandes vom 11. April 1980 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, welche auf das Wahlergebnis von Einfluß war, gemäß Art141 B-VG an. Die Wahlanfechtung ist von beiden Genannten eigenhändig unterschrieben.

In der Wahlanfechtung wird der Antrag gestellt, die Wahl des Gemeindevorstandes vom 11. April 1980 als gesetzwidrig aufzuheben und dem Bürgermeister aufzutragen, die Wahl auf der Grundlage von 7 Gemeindevorstandsstellen neu vorzunehmen.

5. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 bedarf die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von 2 Mitgliedern.

Die vorliegende Eingabe bezeichnet sich ausdrücklich als Wahlanfechtung der "Wahlgemeinschaft 80". Wenn nun die Anfechtung dieser Wahlgemeinschaft zugerechnet wird, so ist diese unzulässig, weil eine Wahl in den Gemeindevorstand nicht durch eine Wählergruppe angefochten werden kann, sondern nur durch ein Zehntel der Gemeinderatsmitglieder. Aber selbst wenn man die Wahlanfechtung dahin deutet, daß sie von zwei Gemeinderäten persönlich eingebracht wurde, ist sie unzulässig, weil hiezu - da der Gemeinderat der Marktgemeinde Spitz a. d. Donau sich aus 21 Gemeinderäten zusammensetzt - mindestens drei Gemeinderäte erforderlich sind.

Der Anfechtungswerberin fehlt somit die Legitimation, die Gemeindevorstandswahl vom 11. April 1980 anzufechten.

6. Die Wahlanfechtung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:WI36.1980

Dokumentnummer

JFT_10189696_80WI0036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten