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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §9;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft -
Die - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder eintretende - bloße Anhängigkeit eines Verfahrens zur Neufestsetzung von Anteilen an einer Bringungsgemeinschaft bewirkt nicht das Außerkrafttreten des das Anteilsverhältnis erstmals festlegenden Bescheides. Der Antragsteller wäre dann vielmehr auf der Basis des alten Anteilsverhältnisses zur Zahlung heranzuziehen. Dass dies aber von Nachteil für den Antragsteller wäre, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, mit dem über Antrag des Beschwerdeführers dessen Anteilsverhältnisse an einer Bringungsgemeinschaft neu festgelegt wurden, für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein sollte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070013.A01Im RIS seit
04.07.2005