RS Vwgh 2005/3/18 AW 2005/07/0013

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §9;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Beanteilung an einer Bringungsgemeinschaft -

Die - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder eintretende - bloße Anhängigkeit eines Verfahrens zur Neufestsetzung von Anteilen an einer Bringungsgemeinschaft bewirkt nicht das Außerkrafttreten des das Anteilsverhältnis erstmals festlegenden Bescheides. Der Antragsteller wäre dann vielmehr auf der Basis des alten Anteilsverhältnisses zur Zahlung heranzuziehen. Dass dies aber von Nachteil für den Antragsteller wäre, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, mit dem über Antrag des Beschwerdeführers dessen Anteilsverhältnisse an einer Bringungsgemeinschaft neu festgelegt wurden, für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein sollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070013.A01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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