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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §209 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, zu der § 153 Abs. 3 Sbg LAO entsprechenden Bestimmung des § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 312/1987 ausgesprochen, dass dessen zeitliche Schranke nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen sei und daher jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme nach Ablauf der in § 209 Abs. 3 BAO genannten Frist ausgeschlossen sei. Es unterliege nicht nur die Festsetzung von Abgaben, sondern auch ihre Einhebung einer absoluten Verjährung. In seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2004, 2004/17/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung auch auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung übertragen, weil diese in § 158 Abs. 3 denselben Wortlaut wie § 209 BAO in der Fassung vor BGBl. Nr. 312/1987 aufwies. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung jeweils ungeachtet der Systematik dieser beiden Gesetze vertreten; insbesondere wiesen beide auch einen eigenen Abschnitt über die Einhebung der Abgaben, in welchem eine Verjährungsbestimmung für die Einhebung enthalten war, auf. Dieselbe Systematik enthält die Sbg LAO. Die Rechtsprechung ist auch auf die Rechtslage nach der Salzburger LAO übertragbar. [Hier: Zu Recht rügt die beschwerdeführende Partei daher, dass § 153 Abs. 3 Sbg LAO der Einhebung der beschwerdegegenständlichen Beiträge entgegen stand, wenn die darin genannte Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Rückstandsausweises bereits abgelaufen war. Da gemäß § 40 Abs. 4 Sbg FrVerkG 1985 (nunmehr § 40 Abs. 4 Sbg TourismusG 2003) die Frist des § 153 Abs. 3 Sbg LAO sechs Jahre beträgt, ist die Vollstreckbarkeit der beschwerdegegenständlichen Beiträge und Säumniszuschläge sechs Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches weggefallen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170168.X06Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009