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E1ENorm
11997E087 EG Art87 Abs3;Beachte
Besprechung in:ZfV 1/2007, 18-28;Rechtssatz
Weder das Vorliegen einer Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 EG noch eine Mitteilung wie im vorliegenden Fall, in der die Kommission ebenfalls vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgegangen ist, muss zwingend eine Bindung der nationalen Organe nach sich ziehen. Es könnte vielmehr ein Spielraum für die nationalen Behörden und Gerichte gegeben sein, ungeachtet der vorfragenweisen Bejahung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission diese Frage selbstständig zu beurteilen (und das Vorliegen auch zu verneinen). Abgesehen davon, dass eine solche Auffassung zu begründen gewesen wäre, sollte sie die belangte Behörde unausgesprochen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt haben, wäre die formulierte Frage aber bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht als eine solche zu beurteilen, die von einem nationalen Gericht ohne Vorlage an den EuGH entschieden werden könnte. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof derzeit diesbezüglich keine Aussage des EuGH bekannt, die die Frage als auf Gemeinschaftsebene geklärt erscheinen lassen könnte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in dem Vorlagebeschluss vom 12. August 2004, Zlen. 2003/17/0001, 0025 und 0058, EU 2004/0004 bis 0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170237.X08Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011