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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AbgEO §15 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170Rechtssatz
Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich in § 7 Abs. 4 EO (Hinweis E 10. Juni 2002, 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahin gehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden; ebenso die ständige Rechtsprechung zum analogen § 3 Abs. 2 letzter Satz VVG, der nur Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO betrifft; vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wieder gegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG). [Hier: Die Eingabe der abgabepflichtigen Partei, mit welcher die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten (auf Grund eingetretener absoluter Verjährung) bestritten wurde, war als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs. 4 EO zu qualifizieren.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170168.X01Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009