TE Vfgh Beschluss 1981/3/4 B618/80

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; kein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin; keine Beschwerdelegitimation

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 1980 wurde die dem Ehegatten der Einschreiterin am 3. April 1964 für die Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung auf ein Jahr eingeschränkt. Der dagegen von diesem erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann für OÖ mit einem dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellten Bescheid vom 25. April 1980 keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich die von der Einschreiterin erhobene Beschwerde. In den Ausführungen macht sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere eine "Menschenrechtsverletzung" sowie "Einschränkung der persönlichen Freiheit" ihres Ehegatten geltend.

3. In dem Verfahren, das zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides geführt hat, war nicht die Einschreiterin, sondern nur ihr Ehegatte Partei. In ihre Rechte ist durch diesen Bescheid überhaupt nicht eingegriffen worden, sodaß ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde fehlt. Diese ist allein schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B618.1980

Dokumentnummer

JFT_10189696_80B00618_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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