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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AbgEO §13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 172 Sbg LAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170168.X05Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009