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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, ob eine Abweisung eines Antrags nach § 212a BAO nur bei "offenkundiger Erfolglosigkeit" (im Sinn von offenkundiger Aussichtslosigkeit) in Betracht kommt (idS E 17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0383, unter Berufung auf Stoll, BAO, 2273; ähnlich E 31. August 2000, Zl. 98/16/0296, in einem die Getränkesteuer betreffenden Fall), oder ob der Maßstab dahin zu gehen hat, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheine (Hinweis Ritz, BAO Kommentar, Rz 9 zu § 212a BAO), setzt die Abweisung jedenfalls voraus, dass bei objektiver Betrachtung geringe Erfolgsaussichten gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170237.X01Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011