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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage nach dem Sbg AnkAbgG 1972 ist das abgabepflichtige Rundfunkunternehmen berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen; dieser haftet neben dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand (§ 5 Abs. 2 leg. cit.). Führt man den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. März 2003, VfSlg. Nr. 16.817, ergangen zur Wiener Ankündigungsabgabeverordnung, entwickelten Gedanken weiter, so ergibt sich für den Beschwerdefall, dass eine sachgerechte Lösung die dargelegte Einhebungsvereinfachung und den Umstand der Haftung der Ankündigenden berücksichtigen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170011.X02Im RIS seit
30.05.2005