Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §92;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0090 2004/17/0159Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache; bei Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage besteht dieses Hindernis jedoch nicht (Hinweis E 15. Dezember 1994, 93/15/0005, VwSlg 6952 F/1994).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170089.X01Im RIS seit
01.04.2005