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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBSpruch
Dem in der Beschwerdesache der DDr. J S, ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A & Dr. D GmbH, ..., gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission vom 30. November 2005, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Die Landesschiedskommission für Oberösterreich hatte auf Antrag der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse festgestellt, dass für die freie Vertragsarztstelle für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Lambach Dr. N K ausgewählt wird. Dagegen erhob ua. die Beschwerdeführerin - als Mitbewerberin um diese Stelle - Berufung an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Rechtsmittel mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wie die beteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer schriftlichen Äußerung mitgeteilt hat, ist die in Rede stehende Vertragsarztstelle mittlerweile - mit Dr. N K - nachbesetzt worden. Damit ist aber eine Sachlage eingetreten, in welcher der angefochtene Bescheid keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtswirkungen (mehr) zu äußern vermag, deren Eintritt noch aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B367.2006Dokumentnummer
JFT_09939672_06B00367_00