RS Vwgh 2005/3/29 2004/10/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2 Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.

Stammrechtssatz

Mit Blick auf die nach § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100226.X04

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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