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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art14 Abs1;Rechtssatz
Dem Bund kommt gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG auf dem Gebiet des Schulwesens die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz u.a. in den Angelegenheiten des Schulunterrichtsrechtes bzw. des Religionsunterrichtes zu (vgl. etwa Jonak, Das österreichische Schulrecht, 9. Aufl., Anm. 5 zu Art. 14 B-VG). Die vom Landesschulrat vorgelegten Anträge zur Durchführung des Schulversuches "Ethikunterricht" wurden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 SchOG genehmigt. Eine Kundmachung dieser Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, eine solche hat jedoch gemäß § 7 Abs. 2 SchOG hinsichtlich der Schulversuchspläne zu erfolgen (vgl. auch dazu Jonak, aaO, Anm. 8 zu § 7 SchOG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100121.X02Im RIS seit
29.04.2005