RS Vwgh 2005/3/29 2005/10/0025

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Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0225 E 30. Jänner 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0659; E 5. März 1998, 97/18/0557).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100025.X01

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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