Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0135 E 27. August 2002 RS 2Hier: Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002 und der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 prüfen müssen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hatte sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.Stammrechtssatz
Mit Blick auf die nach § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 vorzunehmende Interessenabwägung ist auf die hg Judikatur zu verweisen, wonach in der Bescheidbegründung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthalten sein müssen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zB das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl 99/10/0188, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100223.X04Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009