RS Vwgh 2005/3/29 2001/10/0121

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Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
SchOG 1962 §7 idF 1996/766;
SchOG 1962 §8 litd idF 1999/I/096;
SchUG 1986 §11 idF 1996/767;
SchUG 1986 §43 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Schülerin nicht verpflichtet sei, den "Ethikunterricht" als Ersatzunterricht für den Religionsunterricht zu besuchen, das Gesetz keine Anordnung enthält. (Hier: Der Schulversuch "Ethik" wurde als Pflichtgegenstand für Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, eingeführt.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100121.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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