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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Ausspruch der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zum Besuch des "Ethikunterrichts" verpflichtet ist, stellt - im Gegensatz zur Bestätigung der Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung - einen feststellenden Ausspruch dar, zu dem die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht befugt war. (Dies führt im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser Umstand vom Beschwerdepunkt - vgl. dazu etwa B 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014 - nicht erfasst ist.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100121.X04Im RIS seit
29.04.2005