Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten" und ähnlichen Begriffen ist ein auf einen solchen Versagungsgrund beruhender Bescheid nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen, wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen Bezug nehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (vgl. z.B. E 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0087; vgl. weiters E 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109).