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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Erledigung, mit der der Bundesminister für Justiz lediglich der ihn nach § 511 Abs. 2 StPO treffenden Verständigungspflicht betreffend die Erfolglosigkeit eines Gnadengesuches nachkommt, keine Bescheidqualität zukommt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060036.X01Im RIS seit
09.06.2005