RS Vwgh 2005/3/30 2003/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2005
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs3 idF 1994/026;

Rechtssatz

Wenn in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend die konkrete Feststellung der Anschlussverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 Slbg. BauTG in Bezug auf das in Frage stehende Gebäude bei der zuständigen Gemeindevertretung ein Antrag auf Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung anhängig ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, stellt die Frage, ob eine solche Ausnahme zu gewähren ist, eine Vorfrage im Verfahren über die Feststellung betreffend die Anschlussverpflichtung dar (Hinweis E vom 25. Jänner 1985, Zl. 84/17/0223, VwSlg 5954 F/1985, in dem allerdings nicht besonders auf das Erfordernis eines anhängigen Antrages auf Ausnahmegenehmigung abgestellt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060085.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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